Der Burgenlandkreis informiert:
Mit den beiden anliegenden Änderungsverordnungen heben wir mehrere im Vergleich zur Landesverordnung verschärfende Regelungen in der 6. Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis auf.
Aufgeboben werden:
- die Beschränkungen für Bäder und Saunen (bisher § 6), die damit ab 7.2.22 wieder für den allgemeinen Besucherverkehr öffnen können.
Gemäß Landesverordnung gilt in Schwimmbädern damit 2G (§2a Absatz 1 Satz 1 Ziff. 10 i.V.m. § 11), bei Berufssportlern, Rettungsschwimmern, Reha-Sport und Schulschwimmen gilt 3G.
Des Weiteren gelten allgemeine Hygieneregeln und die Hygienepläne, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.
- die Schließung von Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können) in geschlossenen Räumen.
Sie bleiben nach § 7 Absatz 2 der Landesverordnung dennoch geschlossen.
- die Sonderreglungen für Spezialmärkte, insbesondere Advents- und Weihnachtsmärkte.
Für diese gilt nach § 10 Absatz 1 der Landesverordnung nun eine 3-G-Regelung.
- die zusätzlichen Beschränkungen von privaten Feiern in geschlossenen Räumen, auch in Gaststätten ab 20 Personen.
Für Gaststätten gilt damit nach § 2a Absatz 1 Nr. 8 der Landeverordnung die 2-G-Regelung unabhängig von der Zahl der Gäste.
- die zusätzlichen Beschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen (insbesondere die 2-G-Plus-Regelung).
Für Kultureinrichtungen (wie Kinos) und den organisierten Sportbetrieb nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 gilt damit nach § 2a Absatz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 10 der Landesverordnung die 2-G-Regelung mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken.
Wir folgen damit wie bisher der Grundregel: Ist die Infektionslage im Burgenlandkreis schlechter als im Land Sachsen-Anhalt und als im Umfeld unserer mitteldeutschen Nachbarn, kommt es zu schärferen kreisbezogenen Regeln. Ist die Infektionslage nicht abweichend oder besser, gibt es keine verschärfenden Regelungen zur Landesverordnung.
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